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   BFH, 18.07.2003 - IV B 60/03   

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https://dejure.org/2003,9257
BFH, 18.07.2003 - IV B 60/03 (https://dejure.org/2003,9257)
BFH, Entscheidung vom 18.07.2003 - IV B 60/03 (https://dejure.org/2003,9257)
BFH, Entscheidung vom 18. Juli 2003 - IV B 60/03 (https://dejure.org/2003,9257)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    EStG § 4 Abs. 3; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG §§ 4 13 14 16; FGO § 115 Abs. 2
    Zwangsbetriebsaufgabe - Einstellung der Eigenbewirtschaftung eines Gartenbaubetriebes

  • datenbank.nwb.de

    Zwangsaufgabe eines Gartenbaubetriebs bei Einstellung der Eigenbewirtschaftung aus gesundheitlichen Gründen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2004, 31
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 28.11.1991 - IV R 58/91

    Verpächterwahlrecht in der Land- und Forstwirtschaft bei Erbengemeinschaft

    Auszug aus BFH, 18.07.2003 - IV B 60/03
    Demgemäß hat der erkennende Senat selbst die parzellenweise Verpachtung der landwirtschaftlichen Nutzflächen, den Verkauf des lebenden und toten Inventars und sogar die Umnutzung der Hofgebäude für außerlandwirtschaftliche Zwecke nicht als Betriebszerschlagung angesehen (Senatsurteile vom 15. Oktober 1987 IV R 66/86, BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260, und vom 28. November 1991 IV R 58/91, BFHE 167, 19, BStBl II 1992, 521).

    Das gilt auch für eine Verkleinerung der selbst bewirtschafteten Fläche durch Verpachtung von bisher selbst genutzten Betriebsgrundlagen (Senatsurteil in BFHE 167, 19, BStBl II 1992, 521, unter 3.).

    Auch hat der erkennende Senat entschieden, dass der Fortführung des Betriebs nicht entgegensteht, dass ein auf Rechtsnachfolger --im Streitfall im Wege der vorweggenommenen Erbfolge-- übergegangener Betrieb nicht von allen Rechtsnachfolgern, sondern nur von einem bewirtschaftet wird (Senatsurteil in BFHE 167, 19, BStBl II 1992, 521).

  • BFH, 17.04.1997 - VIII R 2/95

    Voraussetzungen einer Betriebsverpachtung

    Auszug aus BFH, 18.07.2003 - IV B 60/03
    Schließlich liegt auch keine Divergenz zu den BFH-Urteilen vom 17. April 1997 VIII R 2/95 (BFHE 183, 385, BStBl II 1998, 388) und vom 3. Juni 1997 IX R 2/95 (BFHE 183, 413, BStBl II 1998, 373) vor.

    Vergleichbar waren im Fall des BFH-Urteils in BFHE 183, 385, BStBl II 1998, 388 wesentliche Betriebsgrundlagen nicht mitverpachtet, so dass der Steuerpflichtige in beiden Fällen die alte betriebliche Tätigkeit nicht wieder aufnehmen konnte.

  • BFH, 13.11.1963 - GrS 1/63

    Wahlrecht des Verpächters zur Bewertung der Verpachtung des Gewerbetriebs als

    Auszug aus BFH, 18.07.2003 - IV B 60/03
    Solange der Steuerpflichtige daher die Aufgabe des Betriebs nicht unmissverständlich erklärt oder eine Erklärung ablehnt, gilt der bisherige Betrieb als fortbestehend (vgl. das grundlegende Urteil des Großen Senats des BFH vom 13. November 1963 GrS 1/63 S, BFHE 78, 315, BStBl III 1964, 124, zur Betriebsverpachtung).

    Diese für gewerbliche Betriebe entwickelten Grundsätze (vgl. das Urteil des Großen Senats des BFH in BFHE 78, 315, BStBl III 1964, 124) gelten auch dann, wenn der Steuerpflichtige seinen bisher selbst bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verpachtet, die im Betriebsvermögen ruhenden stillen Reserven aber --wie der Senat ausdrücklich festgehalten hat-- nicht versteuern will (Senatsurteil vom 18. März 1964 IV 114/61 S, BFHE 79, 195, BStBl III 1964, 303, a.E.).

  • BFH, 28.09.1995 - IV R 39/94

    Gesamttreuhandvermögen - Entnahmegewinn - Betriebsaufgabe - Betriebsunterbrechung

    Auszug aus BFH, 18.07.2003 - IV B 60/03
    Durch die Rechtsprechung des erkennenden Senats ist bereits geklärt, dass die Einstellung der bisherigen betrieblichen Tätigkeit zu einer Betriebsunterbrechung führen kann (Urteil vom 28. September 1995 IV R 39/94, BFHE 179, 75, BStBl II 1996, 276).

    Demgemäß bleiben die Wirtschaftsgüter mangels einer eindeutigen Aufgabeerklärung Betriebsvermögen, es sei denn, der Steuerpflichtige veräußert für die Betriebsfortführung wesentliche Grundlagen des Betriebs oder gestaltet sie so um, dass die Wiederaufnahme der betrieblichen Tätigkeit unmöglich wird (Senatsurteil in BFHE 179, 75, BStBl II 1996, 276).

  • BFH, 27.02.1985 - I R 235/80

    Betriebsunterbrechung - Betriebsaufgabe - Einstellung der gewerblichen Tätigkeit

    Auszug aus BFH, 18.07.2003 - IV B 60/03
    Auch bei einer schweren Erkrankung des Steuerpflichtigen steht nicht fest, dass der Betrieb nicht fortgeführt werden soll, solange die für die Betriebsfortführung notwendigen Wirtschaftsgüter vorhanden sind (BFH-Urteil vom 27. Februar 1985 I R 235/80, BFHE 143, 436, BStBl II 1985, 456).

    Die Annahme einer Betriebsaufgabe hängt daher letztlich von den Absichten des Steuerpflichtigen ab, weil die unterbrochene betriebliche Tätigkeit auch von einem Gesamt- oder Einzelrechtsnachfolger aufgenommen werden kann (BFH-Urteil in BFHE 143, 436, BStBl II 1985, 456).

  • BFH, 03.06.1997 - IX R 2/95

    Betriebsaufgabe auch bei Verpachtung und fehlender Aufgabeerklärung anzunehmen,

    Auszug aus BFH, 18.07.2003 - IV B 60/03
    Schließlich liegt auch keine Divergenz zu den BFH-Urteilen vom 17. April 1997 VIII R 2/95 (BFHE 183, 385, BStBl II 1998, 388) und vom 3. Juni 1997 IX R 2/95 (BFHE 183, 413, BStBl II 1998, 373) vor.

    Im Fall des Urteils in BFHE 183, 413, BStBl II 1998, 373 kam eine Betriebsverpachtung im Ganzen nicht in Betracht, weil zwar das Betriebsgrundstück verpachtet war, der Pächter aber das Recht hatte, das Gebäude abzureißen.

  • BFH, 20.01.1999 - IV B 99/98

    Betriebsfortführung trotz Verpachtung der landwirtschaftlichen Nutzflächen

    Auszug aus BFH, 18.07.2003 - IV B 60/03
    Zwar müsse bei dem Übergang von der Eigenbewirtschaftung zur Betriebsverpachtung die Wiederaufnahme der Eigenbewirtschaftung objektiv möglich und beabsichtigt sein; es genügte aber, wenn diese Absicht von einem Gesamt- oder Einzelrechtsnachfolger verwirklicht werden solle (Hinweis auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. Januar 1999 IV B 99/98, BFH/NV 1999, 1073).

    Vielmehr war nach den dargelegten Grundsätzen --sollte der Betrieb enden-- eine ausdrückliche Aufgabeerklärung von V oder den Klägern unentbehrlich (s. auch Senatsbeschlüsse in BFH/NV 1999, 1073, und vom 15. Dezember 2000 IV B 87/00, BFH/NV 2001, 768).

  • BFH, 15.10.1987 - IV R 66/86

    Betriebsaufgabe eines verpachteten land- und forstwirtschafltlichen Betriebes

    Auszug aus BFH, 18.07.2003 - IV B 60/03
    Demgemäß hat der erkennende Senat selbst die parzellenweise Verpachtung der landwirtschaftlichen Nutzflächen, den Verkauf des lebenden und toten Inventars und sogar die Umnutzung der Hofgebäude für außerlandwirtschaftliche Zwecke nicht als Betriebszerschlagung angesehen (Senatsurteile vom 15. Oktober 1987 IV R 66/86, BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260, und vom 28. November 1991 IV R 58/91, BFHE 167, 19, BStBl II 1992, 521).
  • BFH, 02.03.1995 - IV R 52/94

    Betriebsaufgabe bei einer Betriebsverpachtung

    Auszug aus BFH, 18.07.2003 - IV B 60/03
    Aus Beweisgründen kann die Absicht, der Betrieb werde bei einer Verpachtung der wesentlichen Betriebsgrundlagen endgültig aufgegeben, nur bei einer unmissverständlichen und eindeutigen Aufgabeerklärung des Steuerpflichtigen angenommen werden (Senatsurteil vom 2. März 1995 IV R 52/94, BFH/NV 1996, 110).
  • BFH, 16.12.1999 - IV R 53/99

    Wohngebäude; BV-Eigenschaft bei Verpachtung eines Kleinstbetriebes nach

    Auszug aus BFH, 18.07.2003 - IV B 60/03
    Da es sich trotz der Erkrankung von V bis zuletzt um einen selbst bewirtschafteten Betrieb handelte, unterscheidet sich der Streitfall auch von dem Sachverhalt, der dem Senatsurteil vom 16. Dezember 1999 IV R 53/99 (BFH/NV 2000, 1078) zugrunde lag; denn gerade diese Eigenbewirtschaftung war damals nicht geklärt, so dass auch unklar blieb, ob das sog. Verpächterwahlrecht gegeben war.
  • BFH, 18.03.1964 - IV 114/61 S

    Verpachtung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe - Land- und

  • BFH, 15.12.2000 - IV B 87/00

    Betriebsaufgabe bei Betriebsverpachtung

  • BFH, 24.03.2006 - VIII B 98/01

    Abgrenzung Betriebsaufgabe - Betriebsunterbrechung

    Es reicht aber aus, wenn die Absicht durch einen Rechtsnachfolger verwirklicht werden soll (BFH-Urteile vom 27. Februar 1985 I R 235/80, BFHE 143, 436, BStBl II 1985, 456, und vom 15. Oktober 1987 IV R 66/86, BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260; BFH-Beschluss vom 18. Juli 2003 IV B 60/03, BFH/NV 2004, 31).
  • BFH, 19.07.2007 - XI B 188/06

    Inhalt einer Betriebsaufgabeerklärung

    Setzt danach die Betriebsaufgabe als solche zwar grundsätzlich keine Betriebsaufgabeerklärung voraus, so bedarf es jedoch nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung in Anbetracht der Möglichkeit einer bloßen Betriebsunterbrechung oder -verpachtung ggf. einer unmissverständlichen Erklärung, den Betrieb zu einem bestimmten Zeitpunkt aufzugeben (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 18. Juli 2003 IV B 60/03, BFH/NV 2004, 31; BFH-Urteil vom 11. Februar 1999 III R 112/96, BFH/NV 1999, 1198; Kulosa in Herrmann/Heuer/ Raupach, § 16 EStG Rz 435, m.w.N.).
  • FG München, 13.09.2006 - 10 K 2650/03

    Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Betriebsvermögen eines Betriebes der Land-

    Das Wahlrecht entfällt, wenn anlässlich der Verpachtung die wesentlichen Betriebsgrundlagen so umgestaltet werden, dass sie nicht mehr in der bisherigen Form genutzt werden können (BFH-Urteil vom 15. Oktober 1987 IV R 66/86, BFHE 152, 62 ; BStBl II 1988, 260 ; BFH-Beschluss vom 18. Juli 2003 IV B 60/03, BFH/NV 2004, 31 ).
  • BFH, 29.07.2004 - IV B 204/02

    LuF - Betriebszerschlagung

    Wie der Senat weiter durch seinen Beschluss vom 18. Juli 2003 IV B 60/03 (BFH/NV 2004, 31) betont hat, gelten die vom Großen Senat des BFH in seinem Urteil vom 13. November 1963 GrS 1/63 S (BFHE 78, 315, BStBl III 1964, 124) für gewerbliche Betriebe entwickelten Grundsätze auch für land- und forstwirtschaftliche Betriebe, wenn der Steuerpflichtige die in seinem Betriebsvermögen ruhenden stillen Reserven nicht versteuern will (vgl. auch schon BFH-Urteil vom 18. März 1964 IV 114/61 S, BFHE 79, 195, BStBl III 1964, 303).
  • FG Düsseldorf, 24.11.2005 - 12 K 6105/01

    Land- und Forstwirtschaft; Teilflächenverpachtung; Golfclub; Entnahmegewinn;

    anlässlich der Verpachtung eines Gewerbebetriebs die wesentlichen Betriebsgrundlagen so umgestaltet werden, dass sie nicht mehr in der bisherigen Form genutzt werden können (vgl. BFH-Urteil vom 19. Januar 1983 I R 84/79 , BFHE 138, 50 , BStBl II 1983, 412); diese für gewerbliche Betriebe entwickelten Grundsätze gelten auch dann, wenn der Steuerpflichtige seinen bisher selbst bewirtschafteten land- und forstwirtschaftliche Betrieb verpachtet, die im Betriebsvermögen ruhenden stillen Reserven aber nicht versteuern will (BFH-Beschluss vom 18.7.2003, IV B 60/03, BFH/NV 2004, 31).
  • FG München, 25.06.2007 - 9 K 1485/06

    Irrtümliche Annahme der Betriebsaufgabe; keine Bindung an unzutreffende Auskunft

    Aus Beweisgründen kann die Absicht, der Betrieb werde bei einer Verpachtung der wesentlichen Betriebsgrundlagen endgültig aufgegeben, nur bei einer unmissverständlichen und eindeutigen Aufgabeerklärung des Steuerpflichtigen angenommen werden (Bundesfinanzhof - BFH - Beschluss vom 18. Juli 2003 IV B 60/03, BFH/NV 2004, 31 ).
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